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Allgemeine Geschäftsbedingungen

Miet – und Reisebedingungen

Sehr geehrter Reisegast,

zwischen Ihnen und uns entstehen bei einer Buchung Rechtsbeziehungen. Bitte beachten Sie die nachfolgenden Miet- u. Reisebedingungen, die Sie mit Ihrer Unterschrift unter die Reiseanmeldung in ihrer Gesamtheit verbindlich anerkennen. Die nachfolgenden Miet– und Reisebedingungen ergänzen die § 651 a ff. BGB und bilden die rechtliche Grundlage für die vertraglichen Beziehungen zwischen Ihnen als Reiseteilnehmer und uns als Reiseveranstalter bzw. Reisevermittler.

1. Abschluss des Reisevertrages 1.1. Mit der Anmeldung bietet der Kunde dem Reiseveranstalter den Abschluss eines Reisevertrages verbindlich an. Die Anmeldung kann schriftlich, mündlich oder fernmündlich vorgenommen werden. Bei Internetbuchungen erfolgt die Buchung über die Eingabemaske. Sie erfolgt durch den Anmelder auch für alle in der Anmeldung mit aufgeführten Teilnehmer, für deren Vertragsverpflichtung der Anmelder wie für seine eigenen Verpflichtungen einsteht, sofern er eine entsprechende gesonderte Verpflichtung durch ausdrückliche und gesonderte Erklärung übernommen hat. Die Annahme bedarf keiner bestimmten Form. Der Vertrag kommt mit unserer schriftlichen Annahme (Buchungsbestätigung) zustande. Mit der Buchungsbestätigung übersenden wir Ihnen entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen im Sinne § 651 k Abs. 3 BGB, den vorgeschriebenen Sicherungsschein unseres Insolvenzversicherers. Weicht der Inhalt der Reisebestätigung vom Inhalt der Anmeldung ab, so liegt ein neues Angebot des Reiseveranstalters vor, an das er für die Dauer von 10 Tagen gebunden ist. Der Vertrag kommt auf der Grundlage dieses neuen Angebotes zustande, wenn der Reisende innerhalb der Bindungsfrist dem Reiseveranstalter die Annahme erklärt. Der Anmelder erkennt mit seiner Unterschrift auf der Reiseanmeldung unsere Miet– und Reisebedingungen (Geschäftsbedingungen) an.

2. Bezahlung 2.1. Mit der schriftlichen Vertragsannahme (Buchungsbestätigung) wird eine Anzahlung in Höhe von 15 % des Reisepreises, höchstens jedoch 260 Euro pro Person innerhalb von 10 Tagen fällig. 2.2 Die Zahlung des Restbetrages hat durch den Kunden 28 Tage vor Reiseantritt, ohne gesonderte Aufforderung zu erfolgen. Sofern der Reisepreis bis zum Reiseantritt nicht bezahlt ist, können wir den Vertrag auflösen. Wir haben dann das Recht zur Erhebung einer Entschädigung / Berechnung von Schadensersatz in Höhe der entsprechenden Rücktrittsgebühren.

3. Leistungen Welche Leistungen vertraglich vereinbart sind, ergibt sich aus den Leistungsbeschreibungen im Prospekt / Katalog und aus den hierauf bezugnehmenden Angaben in der Reisebestätigung. Abänderungen und Nebenabreden, die die vertragliche Leistung verändern, bedürfen der schriftlichen Bestätigung. Die Beschreibungen und Angaben im Katalog beruhen teils auf tatsächlichen Feststellungen, teils subjektiven Eindrücken ( besonders im Hinblick auf Einrichtungen, Lagebeschreibung, Kinderfreundlichkeit und sanitäre Einrichtungen). Wir behalten uns jedoch ausdrücklich vor, aus sachlich berechtigten, erheblichen und nicht vorhersehbaren Gründen vor Vertragsschluss eine Änderung der Prospekt-/Katalogangaben zu erklären, über die der Reisende vor Buchung selbstverständlich informiert wird.

5. Rücktritt durch den Kunden, Umbuchungen, Ersatzpersonen 5.1 Der Kunde kann jederzeit vor Reisebeginn von der Reise zurücktreten. Maßgeblich ist der Zugang der Rücktrittserklärung beim Reiseveranstalter. Dem Kunden wird empfohlen, den Rücktritt schriftlich zu erklären. Die Erklärung wird an dem Tag wirksam, an dem sie beim Veranstalter eingeht. Tritt der Kunde vom Reisevertrag zurück oder tritt er die Reise nicht an, so kann der Reiseveranstalter Ersatz für die getroffene Reisevorkehrungen und für seine Aufwendungen verlangen (§ 651 j BGB). Der Reiseveranstalter kann diesen Ersatzanspruch unter Berücksichtigung der nachstehenden Gliederung nach der Nähe des Zeitpunktes des Rücktritts zum vertraglich vereinbarten Reisebeginn in einem prozentualen Verhältnis zum Reisepreis pauschalieren. Es bleibt dem Reisenden unbenommen, dem Veranstalter gegenüber den Nachweis zu führen,dass im Zusammenhang mit dem Rücktritt oder Nichtantritt der Reise keine oder geringere Kosten entstanden sind, als die vom Veranstalter geforderte Pauschale.
Bis 45. Tag vor Reiseantritt 25% des Reisepreises
ab 44.-22. Tag vor Reiseantritt 50% des Reisepreises
ab 21. Tag vor Reiseantritt 80% des Reisepreises
Stornierung Fähre: Es gelten die Rücktrittsgebühren der jeweiligen Reederei.
III. Andere Reisearten Die in den Ziffern I und II nicht genannten Reisearten werden hinsichtlich der Rücktrittsfolgen entsprechend in diesen Reisebedingungenentwickelten Grundsätzen behandelt. Werden auf Wunsch des Kunden nach der Buchung der Reise für einen Termin, der innerhalb des zeitlichen Geltungsbereiches der Reiseausschreibung liegt, Änderungen hinsichtlich des Reisetermins, des Reiseziels, des Ortes, des Reiseantritts, der Unterkunft oder der Beförderungsart vorgenommen (Umbuchung) kann der Reiseveranstalter bei Einhaltung der nachstehenden Fristen ein Umbuchungsentgelt pro Reisenden erheben. Umbuchungswünsche des Kunden, die nach Ablauf der Fristen erfolgen, können, sofern ihre Durchführung überhaupt möglich ist, nur nach Rücktritt vom Reisevertrag zu Bedingungen gemäß Ziffer 5.1. Und gleichzeitiger Neuanmeldung durchgeführt werden. Dies gilt nicht bei Umbuchungswünschen, die nur geringfügige Kosten verursachen.
5.2. Bis zum Reisebeginn kann der Reisende verlangen, dass statt seiner ein Dritter in die Rechte und Pflichten aus dem Reisevertrag eintritt. Der Reiseveranstalter kann dem Eintritt des Dritten widersprechen, wenn dieser den besonderen Reiseerfordernissen nicht genügt oder seiner Teilnahme gesetzliche Vorschriften oder behördliche Anordnungen entgegenstehen. Tritt ein Dritter in den Vertrag ein, so haften er und der Reisende dem Reiseveranstalter als Gesamtschuldner für den Reisepreis und die durch den Eintritt des Dritten entstehenden Mehrkosten. Bei Nichtteilnahme ohne vorherige Mitteilung müssen wir Ihnen den gesamten Reisepreis in Rechnung stellen. Ersparte Aufwendungen oder eine andere Verwendung unserer Leistungen werden wir auch in diesem Fall berücksichtigen.

6. Rücktritt und Kündigung durch den Reiseveranstalter Der Reiseveranstalter kann in folgenden Fällen vor Antritt der Reise vom Reisevertrag zurücktreten oder nach Antritt der Reise den Reisevertrag kündigen: a) Ohne Einhaltung einer Frist: Wenn der Reisende die Durchführung der Reise ungeachtet einer Abmahnung des Reiseveranstalters nachhaltig stört oder wenn er sich in solchem Maße vertragswidrig verhält, dass die sofortige Aufhebung des Vertrages gerechtfertigt ist. Kündigt der Reiseveranstalter, so behält er den Anspruch auf den Reisepreis. b) Bis 4 Wochen vor Reiseantritt: Bei Nichterreichen einer ausgeschriebenen oder behördlich festgelegten Mindestteilnehmerzahl, wenn in der Reiseausschreibung für die entsprechende Reise auf eine Mindestteilnehmerzahl hingewiesen wird. In jedem Fall ist der Reiseveranstalter verpflichtet, den Kunden unverzüglich nach Eintritt der Voraussetzung für die Nichtdurchführung der Reise hiervon in Kenntnis zu setzen und ihm die Rücktrittserklärung unverzüglich zuzuleiten. Der Kunde erhält den eingezahlten Reisepreis unverzüglich zurück. Sollte bereits zu einem früheren Zeitpunkt ersichtlich sein, dass die Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht werden kann, hat der Reiseveranstalter den Kunden davon zu unterrichten. c) Bis 4 Wochen vor Reiseantritt: Wenn die Durchführung der Reise nach Ausschöpfung aller Möglichkeiten für den Reiseveranstalter deshalb nicht zumutbar ist, weil das Buchungsaufkommen für diese Reise so gering ist, dass die dem Reiseveranstalter im Falle der Durchführung der Reise entstehenden Kosten eine Überschreitung der wirtschaftlichen Opfergrenze, bezogen auf diese Reise, bedeuten würde. Wird die Reise aus diesem Grund abgesagt, so erhält der Kunde den eingezahlten Reisepreis unverzüglich zurück.

7. Aufhebung des Vertrages wegen außergewöhnlicher Umstände Wird die Reise infolge bei Vertragsabschluss nicht voraussehbarer höherer Gewalt z. B. durch Krieg, innere Unruhen, Naturkatastrophen) erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt, so können sowohl der Reiseveranstalter als auch der Reisende den Vertrag kündigen. Wird der Vertrag gekündigt, so kann der Reiseveranstalter für die bereits erbrachten oder zur Beendigung der Reise noch zu erbringenden Reiseleistungen eine angemessene Entschädigung verlangen. Weiterhin ist der Reiseveranstalter verpflichtet, die notwendigen Maßnahmen zu treffen, insbesondere, falls der Vertrag die Rückbeförderung umfasst, den Reisenden zurückzubefördern. Die Mehrkosten für die Rückbeförderung sind von den Parteien je zur Hälfte zu tragen. Im übrigen fallen die Mehrkosten dem Reisenden zur Last.

8. Fremdleistungen entfällt

9. Gewährleistung Der Reiseveranstalter steht im Rahmen der Sorgfaltspflicht eines ordentlichen Kaufmanns ein, für die gewissenhafte Reisevorbereitung die sorgfältige Auswahl und Überwachung der Leistungsträger, sowie für die Richtigkeit der Beschreibung, sofern der Reiseveranstalter nicht vor Vertragsabschluss eine Änderung der Katalogangaben erklärt hat. Eine Haftung für Angaben in Hotel, Orts-, oder Schiffs– und anderen nicht von uns herausgegebenen Prospekten, die wir eventuell unseren Buchungsunterlagen aus Servicegründen beifügen.
9.1. Abhilfe Wird die Reise nicht vertragsgemäß erbracht, so kann der Reisende Abhilfe verlangen. Der Reiseveranstalter kann die Abhilfe verweigern, wenn sie einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert. Der Reiseveranstalter kann auch in der Weise Abhilfe schaffen, dass er eine gleichwertige Ersatzleistung erbringt.

9.2. Minderung des Reisepreises Für die Dauer einer nicht vertragsgemäßen Erbringung der Reise kann der Reisende eine entsprechende Herabsetzung des Reisepreises verlangen (Minderung). Der Reisepreis ist in dem Verhältnis herabzusetzen, in welchem zur Zeit des Verkaufs der Wert der Reise in mangelfreiem zustand zu dem wirklichen Wert gestanden haben würde. Die Minderung tritt nicht ein, soweit es der Reisende schuldhaft unterlässt, den Mangel anzuzeigen.

9.3. Kündigung des Vertrages Wird eine Reise infolge eines Mangels erheblich beeinträchtigt und leistet der Reiseveranstalter innerhalb einer angemessenen Frist keine Abhilfe, so kann der Reisende im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen den Reisevertrag in seinem eigenen Interesse und aus Beweissicherungsgründen - zweckmäßig durch schriftliche Erklärung - kündigen. Dasselbe gilt, wenn dem Reisenden die Reise infolge eines Mangels aus wichtigem, dem Reiseveranstalter erkennbaren Grund nicht zuzumuten ist. Der Bestimmung einer Frist für die Abhilfe bedarf es nur dann nicht, wenn Abhilfe unmöglich ist oder vom Reiseveranstalter verweigert wird oder wenn die sofortige Kündigung des Vertrages durch ein besonderes Interesse des Reisenden gerechtfertigt wird. Er schuldet dem Reiseveranstalter den auf die in Anspruch genommenen Leistungen entfallenden Teil des Reisepreises, sofern diese Leistungen für ihn von Interesse waren.

9.4. Der Reisende kann unbeschadet der Minderung oder der Kündigung Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangen, es sei denn, der Mangel der Reise beruht auf einem Umstand, den der Reiseveranstalter nicht zu vertreten hat.

9.5 Insbesondere bei Reiseleistungen im Zusammenhang mit der Vermietung von Wasserfahrzeugen haftet der Reiseveranstalter ausschließlich dafür, dass das gebuchte Boot dem Reisenden zur Verfügung steht. Für die zugesicherte Qualität , sowie Funktionalität von jeglichem Zubehör wie Echolot, GPS usw. ist der Leistungsträger ( Vermieter / Hauseigentümer) vor Ort verantwortlich. Unabhängig davon gilt in jedem Fall: Die Benutzung von Wasserfahrzeugen erfolgt auf eigene Gefahr. Jeder Reiseteilnehmer hat vor Fahrtantritt den ordnungsgemäßen und sicheren Zustand der Boote sicherzustellen. Der Boots-führer ist dazu verpflichtet, sich über alle geltenden Bestimmmungen für das Revier bei den geeigneten Stellen zu informieren, diese genau zu befolgen und sich umsichtig und vorsichtig zu verhalten. Dieses betrifft insbesondere den Alkoholgenuss, Rettungswestenpflicht und sonstige Regeln. Ferner ist unbedingt vor Fahrtantritt ein genauer Wetterbericht einzuholen und das Ziel und die Dauer der Ausfahrt vor Ort anzumelden. Der Kunde haftet für alle von ihm verursachten Schäden.

9.6 Für die Ausübung von Aktivitäten (Benutzung von Angelbooten, Leihwagen etc.) übernimmt der Veranstalter keine Haftung. Die Sportfischerei oder andere Aktivitäten erfolgen ausschließlich auf eigenes Risiko. Der Eigentümer hat das Recht, alle zum Ferienhaus gehörenden Boote für die gesamte Mietdauer einzuziehen, wenn die Boote im alkoholisiertem Zustand benutzt oder die Rettungswesten nicht angelegt werden.

10. Beschränkung der Haftung 10.1 Die vertragliche Haftung des Reiseveranstalters für Schäden, die nicht Körperschäden sind, ist gem. § 651 h BGB auf den dreifachen Reisepreis beschränkt, soweit ein Schaden des Reisenden weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt wird oder soweit der Reiseveranstalter für einen dem Reisenden entstehenden Schaden allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist.
10.2. Der Reiseveranstalter haftet nicht für Leistungsstörungen im Zusammenhang mit Leistungen, die als Fremdleistungen lediglich vermittelt werden (z.B. Sportveranstaltung, Theaterbesuch, Ausstellung) und die in der Reiseausschreibung ausdrücklich als Fremdleistung gekennzeichnet werden.
10.3 Ein Schadensersatzanspruch gegen den Reiseveranstalter ist insoweit ausgeschlossen. 10.4 Kommt dem Reiseveranstalter die Stellung eines vertraglichen Luftfrachtführers zu, so regelt sich die Haftung nach den Bestimmungen des Luftverkehrsgesetzes in Verbindung mit den Internationen Abkommen von Warschau, Den Haag, Guadelajara und der Montrealer Vereinbarung (nur für Flüge nach USA und Kanada). Diese Abkommen beschränken in der Regel die Haftung des Luftfrachtführers für Tod oder Körperverletzung sowie für Verluste und Beschädigungen von Gepäck. Sofern der Reiseveranstalter in anderen Fällen Leistungsträger ist, haftet er nach den für diese geltenden Bestimmungen.
10.5 Kommt dem Reiseveranstalter bei Schiffsreisen die Stellung eines vertraglichen Reeders zu, so regelt sich die Haftung auch nach den Bestimmungen des Handelsgesetzbuchen und des Binnenschifffahrtgesetzes.

11. Mitwirkungspflicht Der Reisende ist verpflichtet, bei aufgetretenen Leistungsstörungen im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen mitzuwirken, eventuelle Schäden zu vermeiden oder gering zu halten. Sie sind insbesondere verpflichtet, Ihre Beanstandungen unverzüglich dem Vermieter / Eigentümer des Mietobjektes zur Kenntnis zu bringen, damit dieser Abhilfe schaffen kann. Ist der Vermieter Eigentümer des Mietobjektes nicht erreichbar oder sorgt dieser nicht für Abhilfe so ist die Beanstandung unverzüglich Ferienhäuser Boch per Telefax oder telefonisch mitzuteilen, damit geeignete Maßnahmen ergriffen werden können, die Beanstandungen zu überprüfen, für Abhilfe zu sorgen oder ggf. ein Ersatzmietobjekt zur Verfügung gestellt werden kann. Unterlässt der Reisende schuldhaft, einen Mangel anzuzeigen, so tritt ein Anspruch auf Minderung nicht ein.

12. Ausschluss von Ansprüchen und Verjährung Ansprüche wegen nicht vertragsgemäßer Erbringung der Reise hat der Reisende innerhalb eines Monats nach vertraglich vorgesehener Beendigung der Reise gegenüber dem Reiseveranstalter geltend zu machen. Nach Ablauf der Frist kann der Reisende Ansprüche geltend machen, wenn er ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist verhindert worden ist. Ansprüche des Reisenden wegen nicht vertragsgemäßer Erbringung der Reise verjähren in jedem Fall 1 Jahr nach Reiseende. Die Verjährung beginnt mit dem Tag, an dem die Reise dem Vertrag nach enden sollte. Hat der Reisende solche Ansprüche geltend gemacht, so ist die Verjährung bis zu dem Tag gehemmt, an dem der Reiseveranstalter die Ansprüche schriftlich zurückweist. Ansprüche aus unerlaubter Handlung verjähren in drei Jahren.

13. Haftungen und besondere Pflichten des Kunden 13.1. Sie haften für die Dauer des Mietverhältnisses für alle durch Sie oder Ihre Begleiter verursachten Schäden am Mietobjekt, sowie aller zugehörenden festen und losen Teile bei Beschädigung oder Verlust. Diese Haftung erstreckt sich auch auf evtl. zugehörige Boote und Motoren. Sie sind verpflichtet, einen entstandenen Schaden dem Besitzer des Hauses zur Kenntnis zu bringen und ihm zu ersetzen. Ihnen obliegt der Beweis, dass ein Schaden nicht während Ihrer Mietzeit entstanden ist.

13.2. Sie sind verpflichtet, die Endreinigung des Mietobjektes selbst vorzunehmen. Bei unterlassener oder ungenügend vorgenommener Endreinigung oder durch Sie verursachte Schäden werden Ihnen entstehende Kosten in Rechnung gestellt bzw. mit der von Ihnen geleisteten Kaution verrechnet. 13.3. Bei vorzeitiger Abreise sind Sie verpflichtet den Eigentümer zu informieren und den Schlüssel dort zurückzugeben wo er Ihnen ausgehändigt wurde. 13.4. Bei Übergabe des Ferienobjektes bzw. des Bootes kann der Hauseigentümer vor Ort oder dessen Vertreter eine Kaution von NOK 2000 verlangen. Die Rückzahlung berührt etwaige Ansprüche des Hauseigentümers nicht. Sie enthält insbesondere keinen Verzicht auf Schadensersatzansprüche.

14. Technische und bauliche Besonderheiten Reisen in andere Länder sind manchmal mit Gefahren verbunden, die es zu Hause nicht gibt. Technische Einrichtungen wie elektrische Installationen, sowie bauliche Einrichtungen (steile Treppen, ungesicherte Veranden, usw.) entsprechen nicht immer dem deutschen Standard. Die Ferienhäuser sind alle privat und unterliegen keiner Norm. Wir weisen auf Wissenswertes von A-Z für Ihren Urlaub in Norwegen im Katalog hin.

15. Verantwortung Für die Dauer des Mietverhältnisses übernehmen weder der Besitzer noch Ferienhäuser Boch eine Verantwortung gegenüber dem Mieter und seinem Eigentum.

16. Pass-, Visa– und Gesundheitsvorschriften Der Reiseveranstalter steht dafür ein, deutsche Staatsangehörige über die Bestimmungen von Pass-, Visa– und Gesundheitsvorschriften, sowie deren eventuelle Änderungen zu unterrichten. Für Angehörige anderer Staaten gibt das zuständige Konsulat Auskunft. Der Reiseveranstalter haftet nicht für die rechtzeitige Erteilung und den Zugang notwendiger Visa durch die jeweilige diplomatische Vertretung, wenn der Reisende den Reiseveranstalter mit der Besorgung beauftragt hat, es sei denn, dass der Reiseveranstalter die Verzögerung zu vertreten hat. Der Reisende ist für die Einhaltung aller für die Durchführung der Reise wichtigen Vorschriften selbst verantwortlich. Alle Nachteile, insbesondere die Zahlung von Rücktrittskosten, die aus der Nichtbefolgung dieser Vorschriften erwachsen, gehen zu seinen Lasten, ausgenommen wenn sie durch eine schuldhafte Falsch– oder Nichtinformation des Reiseveranstalters bedingt sind.

17. Für die Ausübung von Aktivitäten (Benutzung von Angelbooten, Leihwagen etc.) übernimmt der Veranstalter keine Haftung. Die Sportfischerei oder andere Aktivitäten erfolgen ausschließlich auf eigenes Risiko. Der Eigentümer hat das Recht, alle zum Ferienhaus gehörenden Boote für die gesamte Mietdauer einzuziehen, wenn die Boote im alkoholisiertem Zustand benutzt oder die Rettungswesten nicht angelegt werden.

18. Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Reisevertrages hat nicht die Unwirksamkeit des gesamten Reisevertrages zur Folge.

19. Gerichtsstand Der Reisende kann den Reiseveranstalter nur an dessen Sitz verklagen. Für Klagen des Reiseveranstalters gegen den Reisenden ist der Wohnsitz des Reisenden maßgebend, es sei denn, die Klage richtet sich gegen Vollkaufleute oder Personen, die keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland haben oder gegen Personen, die nach Abschluss des Vertrages ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort ins Ausland verlegt haben, oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. In diesen Fällen ist der Sitz des Reiseveranstalters maßgebend.

 

Reiseveranstalter:

Ferienhäuser Boch
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42477 Radevormwald
Deutschland

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